

IQiF AGB
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Die Website richtet sich an Arbeitgeber in Deutschland, die vakante Stellen mit qualifiziertem Personal aus Drittstaaten besetzen möchten und an qualifizierte Bewerber aus Drittstaaten, die eine entsprechende Beschäftigung in Deutschland aufnehmen wollen.
Ausgeschlossen sind Zeitarbeitsfirmen (Arbeitnehmerüberlassungen), die auf der Suche nach Arbeitnehmer für Ihre Kunden sind.
Das Angebot richtet sich außerdem bei der Stellenbesetzung aus den Gesundheits- und Pflegeberufen nur aus Ländern, die nicht in der Anlage zu § 38 BeschV aufgelistet sind. -
Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge zwischen IQiF GmbH, Hohe Str. 9 30449 Hannover/Germany als Auftragnehmer und dem Kunden als Auftraggeber. Sie regeln alle mit der Erbringung von Leistungen in Zusammenhang stehenden Einzelheiten zwischen diesen Parteien.
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Vertragsgegenstand
Der Dienstleistungsvertrag richtet sich auf die Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a sowie nach §16d AufenthG.
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Der Auftragnehmer wird mit der Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleitungen beauftragt. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die folgenden Dienstleistungen:
a. Erstberatung mit Arbeitgeber und Fachkraft zwecks Voreinschätzung der Anerkennungschancen beruflicher Qualifikation des Bewerbers sowie Informationen über den allgemeinen Prozessablauf, wenn diese nicht bereits vorliegt.
b. Nach Eingang vollständiger Dokumente, stellt der Auftragnehmer die verbindliche Antragsstellung bei den zuständigen Behörden und bleibt während des Verfahrens Ansprechpartner für alle beteiligten Institutionen bis zum Abschluss des Verfahrens. Dies gilt auch für eine „teilweise Gleichwertigkeit“, die eine Nachqualifizierung des Bewerbers in Deutschland erfordert.
c. Unterstützung beim Onboarding im Betrieb; Integrationsbegleitung des Arbeitnehmers während der Probezeit; Der Auftragnehmer ist Ansprechpartner für Arbeitgeber und Fachkraft und bietet persönliche Beratungsgespräche an, die zwecks Integrationsmaßnahmen von der Fachkraft und oder dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können.
(3) Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
(5) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter von dem Auftraggeber aufzutreten. Er ist aber nicht berechtigt, eigenständig Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Eine Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von dem Auftraggeber sowie zu Weisungen gegenüber Mitarbeitern besteht nicht. Etwaige Ausnahmen hiervon bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von dem Auftraggeber. -
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird insbesondere dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie Mitarbeitern/Subunternehmern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gestalten sich wie folgt:
a. Vorlage aller erforderlichen Nachweise über die berufliche Qualifikation des Bewerbers
b. Vorlage der Einwilligungserklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gem. Art. 7 Abs. 1 DS-GVO (Anlage 1), Vorlage der Vollmacht für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG (Ausländerbehörde, Anerkennungsstelle, Agentur für Arbeit, Botschaft)
c. Gewährleistung, dass der Arbeitsvertrag deutschen gesetzlichen Bestimmungen entspricht; Gewährleistung, dass Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.) nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer.
d. Gewährleistung, dass sich der Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht im Insolvenzverfahren befindet.
e. Vorliegen einer Erklärung seitens der Fachkraft, dass bisher noch kein Antrag auf berufliche Anerkennung der Gleichwertigkeit gestellt bzw. abgelehnt wurde
f. Gewährleistung der Originalität der eingereichten Dokumente über die berufliche Qualifikation und die wahrheitsgemäße Angabe der Identität der Fachkraft. -
Registrierung und Anmeldung
Sobald sich der Kunde für die Nutzung der Leistung auf der IQiF Website registriert, verpflichtet er sich sämtliche zur Anmeldung abgefragten Daten wahrheitsgemäß anzugeben und Zugangsdaten und Inhalte vor dem widerrechtlichen Zugriff Dritter angemessen zu schützen. Der Kunde informiert IQiF unverzüglich, sobald er einen unbefugten Zugriff auf das registrierte Konto vermutet.
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Vergütung und Rückerstattung
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Honorar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für den Auftrag.
(2) Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte abgegolten.
(3) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen und gem. Abs. 4 abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Auftraggeber nur zu erstatten, soweit es diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Der Auftragnehmer ist zur Rechnungslegung unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten und getätigten Aufwendungen verpflichtet. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
(5) Die Vergütung muss vor der verbindlichen Antragsstellung auf das IQiF Konto eingehen.
Der vollständige Betrag inklusive behördlicher Gebühren innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung auf das IQiF Konto eingehen.
(6) Rückerstattungsoption durch IQiF
Sollte der Antrag seitens der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) oder der zuständigen Botschaft abgelehnt werden, erfolgt keine Rückerstattung. Die Ämter (ABH und Anerkennungsstellen) erstatten ihre Gebühren im Falle einer Ablehnung ebenfalls nicht zurück. IQiF übernimmt dafür keine Haftung. -
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und endet mit Fallabschluss
(2) Innerhalb der ersten 14 Tage kann der Vertrag widerrufen werden.
(3) Der Widerruf kann per E-Mail oder schriftlich erfolgen
(4) Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen. -
Haftung
Der Auftragnehmer haftet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
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Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
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Personenbezogene Daten müssen
(a) auf rechtmäßige und faire Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
(b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);
(c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
(d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
(e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
(f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ein Verstoß kann zugleich eine Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der in § 10 geregelten Geheimhaltungspflichten darstellen. Auch (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche können sich aus schuldhaften Verstößen gegen diese Verpflichtung ergeben. Die sich aus § 9 oder gesonderten Vereinbarungen ergebende Vertraulichkeitsverpflichtung wird durch diese Erklärung nicht berührt. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
(2) Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung von Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen. Die Niederschrift(en) über die förmliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Der Auftragnehmer darf nur vertrauenswürdige, namentlich ihm bekannte Mitarbeiter einsetzen, für die er die Haftung übernimmt. Der Auftraggeber behält sich vor, in bestimmten kritischen Arbeitsbereichen vor Aufnahme der Tätigkeit ein persönliches Gespräch mit dem jeweiligen Mitarbeiter zu verlangen.
(3) Der Auftragnehmer hat gemäß Art. 32 DS-GVO iVm § 64 BDSG unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der Auftragnehmer hat hierbei die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu schützen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheitsanforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von mindestens 7 Tagen zu überprüfen. Hat der Auftraggeber den konkreten Verdacht einer Verletzung von Datensicherheitsanforderungen, bedarf die Überprüfung keiner Ankündigung. Im Rahmen der Überprüfung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen, zu gewähren. -
Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind; die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden; oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind; sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, vertraulich zu behandeln. Den Vertragsparteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.), den Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
(a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
(b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
(c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
(d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
(e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
(f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren fort. In Bezug auf Rezeptinformationen gilt die Pflicht zu Geheimhaltung unbeschränkt auch nach Beendigung des Vertrages.
(5) Die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Ausführung eines Auftrages auf Anforderung, nach Beendigung des jeweiligen Auftrages unverzüglich von der Vertragspartei unaufgefordert an die andere Vertragspartei herauszugeben oder zu vernichten.
(6) Die Vertragspartei erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Vertragspartei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.